PMB Gruppe
Dankes- und Wunschformeln in Zeugnissen
11.02.2014
Kein Anspruch auf Dankes- und Wunschformeln
Nach dem neuen Urteil des BAG steht nunmehr fest, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Aufnahme einer Dankes- und Wunschformel in sein Arbeitszeugnis besitzt. Der Kläger, dessen Arbeitsverhältnis betriebsbedingt gekündigt worden war und dem ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, in dem ihm überdurchschnittliche Leistungen bestätigt wurden, erteilt worden war, forderte folgende Schlussformulierung: "Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute."
Nach dem Urteil des 9. Senates des BAG steht dem Kläger kein Anspruch auf Aufnahme dieser Dankes- und Wunschformel zu. Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehören nach Ansicht des BAG nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt, so dass Dank und gute Wünsche nicht beansprucht werden können. Mit dem Urteil des BAG vom 11.12.2012 ist die lange und kontrovers geführte Diskussion um Dankes- und Wunschformeln in Arbeitszeugnissen abgeschlossen.